Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzungsvorbehalt

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterhaltenden Rheingerinne steht dem internationalen Rheinregulierungsunternehmen zu.