Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesichtspunkte für die Anpassung bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen

(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, ist maßgebend, dass die Sanierung im gesamten Geltungsbereich des Regionalprogramms bis 22.12.2027 umgesetzt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024