VI. Abschnitt.
Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.
. Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
