Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Abschnitt.

Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.

. Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.