. Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
