Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Erhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten und sonstige Verbindlichkeiten, die aus den in erwähnten Wasserrechten herrühren, bleiben auch fernerhin ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der verpflichteten oder berechtigten Personen sowie ohne Rücksicht darauf aufrecht, ob sich die Wasseranlage, an die das Wasserrecht gebunden ist, auf dem Gebiete des einen oder des anderen Staates befindet.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.