Artikel V
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel V
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.