Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.