Artikel VI
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann durch Konsens aller Vertragsstaaten geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Artikel VIII Absatz 1 dieses Übereinkommens in Kraft.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann durch Konsens aller Vertragsstaaten geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Artikel VIII Absatz 1 dieses Übereinkommens in Kraft.