Artikel IV
Einschränkungen
1. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht bestehende internationale Übereinkommen oder Vereinbarungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IV
Einschränkungen
1. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht bestehende internationale Übereinkommen oder Vereinbarungen.