. Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.