Artikel VI
(zu des Übereinkommens)
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden nur auf dem in des Übereinkommens vorgesehenen Weg zugestellt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI
(zu des Übereinkommens)
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden nur auf dem in des Übereinkommens vorgesehenen Weg zugestellt.