Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

(zu des Übereinkommens)

Auf die Rückgabe der in des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird nicht verzichtet, wenn dritte Personen, die Rechte an ihnen geltend machen, einem Verzicht nicht zustimmen.