Artikel V
(zu des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird nicht verzichtet, wenn dritte Personen, die Rechte an ihnen geltend machen, einem Verzicht nicht zustimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel V
(zu des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird nicht verzichtet, wenn dritte Personen, die Rechte an ihnen geltend machen, einem Verzicht nicht zustimmen.