Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

(zu des Übereinkommens)

des Übereinkommens findet auf die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.