Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung oder Verzögerung der Rechtshilfe unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Gründe hiefür bekanntzugeben.