Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auch ohne das in des Europäischen Übereinkommens erwähnte Ersuchen kann der ersuchte Staat jedem, der geladen worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger in dem ersuchenden Staat zu erscheinen, den in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorschuß gewähren.