Hilfsweise Zuständigkeit
Die Bestimmungen der , 32 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absatz 1 bis 3 und 41 Absatz 1, nach denen die Gerichte eines der Vertragsstaaten zuständig sind, schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen oder durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.
