Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorzulegende Urkunden

(1) Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung samt Begründung, sofern eine solche nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, erforderlich ist; falls nach diesem Rechte keine Begründung erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat;

b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit;

c) hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, einen Nachweis darüber, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung dieser Partei zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung zu erbringen; und

d) eine gemäß beglaubigte Übersetzung der in den Buchstaben a und b sowie gegebenenfalls auch der im Buchstaben c angeführten Urkunden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung auf Grund eines Vergleiches beantragt wird.