KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.