Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auslagen

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.