Auslagen
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Auslagen
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.