Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

1. sind vorzulegen:

a) wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß die Entscheidung mangels Anfechtung oder infolge Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist;

b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

2. muß die Zuständigkeit der Behörde, die die in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein;

3. kann die Richtigkeit der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung sowie der in der Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die Sprache der ersuchten Behörde auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.