Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.