Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Armenrecht

Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. und 3 gilt entsprechend.