Dieses Abkommen ersetzt die Erklärung vom 1. Dezember 1930 zwischen Österreich und Belgien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen 1).
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1930
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieses Abkommen ersetzt die Erklärung vom 1. Dezember 1930 zwischen Österreich und Belgien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen 1).
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1930