Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte über das Recht ihrer Staaten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte über das Recht ihrer Staaten.