Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. TEIL.

Rechtsauskünfte.

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Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und das Außenministerium der Republik Slowenien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.

Beachte: 1. Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

2. Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. , BGBl. Nr. 542/1983).