Die bis 15f berühren nicht die Bestimmungen des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die bis 15f berühren nicht die Bestimmungen des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.