Die Bestimmungen der bis 15e sind auf die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen geschlossenen gerichtlichen Vergleiche sinngemäß anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bestimmungen der bis 15e sind auf die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen geschlossenen gerichtlichen Vergleiche sinngemäß anzuwenden.