Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung

Das Wahlergebnis und die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vertrauensrates sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung der Inhaberin/des Inhabers der Ausbildungseinrichtung unverzüglich an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Wahlergebnis der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bzw. der Fördergeberin/dem Fördergeber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.