Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Annahme der Wahl

(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die gewählten Kandidatinnen/Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist die Kandidatin/der Kandidat mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.

(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.