Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 4

§ 157 Abs. 5 der in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Insolvenzordnung und § 55 c Abs. 3 der dort geltenden Ausgleichsordnung sind auf Schiffshypotheken sinngemäß anzuwenden.