§ 3
Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.
