Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 5

Die Vorschriften der Insolvenzordnung und der Ausgleichsordnung, wonach in einem Konkurs oder Ausgleichsverfahren Eintragungen im öffentlichen Buch vorzunehmen sind, gelten für das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend.