§ 5
Die Vorschriften der Insolvenzordnung und der Ausgleichsordnung, wonach in einem Konkurs oder Ausgleichsverfahren Eintragungen im öffentlichen Buch vorzunehmen sind, gelten für das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 5
Die Vorschriften der Insolvenzordnung und der Ausgleichsordnung, wonach in einem Konkurs oder Ausgleichsverfahren Eintragungen im öffentlichen Buch vorzunehmen sind, gelten für das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend.