Verpackung
. (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß mit einem Verschluß versehen und gemäß mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Wurzelreben und Veredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
