Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen
(1) betrifft nicht Förderungen für
1. die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB Fenster),
2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, einschließlich Maßnahmen
außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen.
(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von bieten.
