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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 297/2015

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 152 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

Begriffsbestimmungen

. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.

(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.

(4) Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

bezeichnet.

(5) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximal i = 0,75% zulässig.

(6) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj, k bezeichnet.

(7) Sigma

Abbildung aus dem RIS-Dokument

bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Berechnung des maximalen Verlustes

. (1) Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von

Abbildung aus dem RIS-Dokument

und

Abbildung aus dem RIS-Dokument
Abbildung aus dem RIS-Dokument

(2) Das für die Berechnung des maximalen Verlusts L verwendete σ entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der letzten fünf Geschäftsjahre.

Berechnung des Garantiebetrages

. (1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

(2) Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Abs. 1 hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.

Berechnung der zusätzlichen Rückstellung

. Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß und null:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Bedeckung der zusätzlichen Rückstellung

. Die zusätzliche Rückstellung gemäß ist im Deckungsstock gemäß zu bedecken.

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 407/2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 29.09.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 407/2021

BGBl. II Nr. 407/2021

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 297/2015 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

BGBl. II Nr. 297/2015

Materialien noch nicht erschlossen.