Anwendungsbereich
. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.
