Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt

(1) Die planliche Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist im Maßstab 1:10.000 oder größer für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Der räumliche Entwicklungsplan hat folgende Eintragungen zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Gemeinde,

b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,

c) die Legende der verwendeten Planzeichen,

d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der räumliche Entwicklungsplan beschlossen wurde und

e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.