ABSCHNITT IV
WAHL DER VERTRAUENSPERSONEN
. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (, 31 und 35 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
