. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus ( der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Auszahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Auszahlungen in der jeweiligen Periode nicht fällig werden.
Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).
