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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 332/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012 wird verordnet:

. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus ( der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Auszahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Auszahlungen in der jeweiligen Periode nicht fällig werden.

Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 332/2012 · Stammfassungkundgemacht am 28.09.2012

Fassungen ab: 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Parameterverordnung - PVO-ESM

BGBl. II Nr. 332/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.