Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse ( ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen () beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.