Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlzeugen

Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.