Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist es, geeignete Pufferzonen zur Erhaltung des günstigen Zustandes der Arten und Lebensräume des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu schaffen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist es, geeignete Pufferzonen zur Erhaltung des günstigen Zustandes der Arten und Lebensräume des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu schaffen.