Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich , 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
