Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweisungen

. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.