Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geburtsurkunde

. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1. die Namen des Kindes;

2. das Geschlecht des Kindes;

3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4. die Namen der Eltern;

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach bis 3 enthält.