Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heiratsurkunde

. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2. den Tag und den Ort der Eheschließung;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

4. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6. das Datum der Ausstellung;

7. die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.