Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrechnung von Prüfungen an einer anderen Schulart (Fachrichtung)

Auf Antrag der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Abschlussprüfung an einer anderen Schulart (Fachrichtung) erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin/der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.