7. Abschnitt
Rechtsaufsicht
. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
7. Abschnitt
Rechtsaufsicht
. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.