Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Stellungnahmerecht

. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.

(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.